Scheidung häufige Irrtümer im Familienrecht
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Familienrecht
Bei der Scheidung und bei der Trennung werden oft Fehler gemacht. Viele Fehler sind dem Mandanten unbekannt und bis heute gibt es Irrtümer, die sich hartnäckig im Bezug auf die Ehescheidung halten.
Für eine Beratung und Vertretung stehe ich als Rechtsanwalt in Marzahn (Berlin) gern zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis
häufige Irrtümer im Scheidungsrecht III
Irrtum Nr.1:
„Den Antrag auf Ehescheidung kann man beim Familiengericht bereits weit vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen; es reicht aus, wenn im Scheidungstermin das Trennungsjahr abgelaufen ist .“
Stimmt so nicht ganz.
Einvernehmlich kann man sich – nach dem Gesetz – frühestens nach Ablauf des sog. Trennungsjahres scheiden lassen, wobei der Antrag auf Ehescheidung in der Regel auch schon einige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden kann, so zum Beispiel auch in Berlin (Amtsgericht Kreuzberg). Der Grund ist der, dass da die einvernehmliche Scheidung mit dem Versorgungsausgleich ja ohnehin wenigstens ein halbes bis ein Jahr später erfolgt. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Anhörung der Eheleute, also der Scheidungstermin. Trotzdem kann man nicht beliebig vor Ablauf des Trennungsjahres den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Maximal 3 Monate vor Ablauf wird dies noch toleriert.
Verfahrenskostenhilfe und frühere Einreichung der Scheidung
Wird die Ehescheidung aber über Verfahrenskostenhilfe durchgeführt, dann muss das Gericht ja zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages über die Verfahrenskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung entscheiden. Wenn dann das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist, wird in der Regel der Antrag zurückgewiesen. Für den Fall der Ehescheidung mit einem Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung sollte man das Trennungsjahr abwarten.
Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung
Dabei ist der Normalfall, dass ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, wozu aber keine Rechtspflicht besteht. Die Trennung innerhalb der Ehewohnung ist meistens keine Trennung nach dem Gesetz, da dass Gesetz sehr hohe Anforderungen an die Trennung innerhalb der Wohnung stellt. Es ist eine Trennung von Tisch und Bett notwendig, so dass bei der Einnahme von gemeinsamen Mahlzeiten und beim Einkaufen für den anderen Ehepartner keine Trennung vorliegt. Auch wollen die Gerichte unter anderem (wenn zum Zeitpunkt der Anhörung der Eheleute noch beide Eheleute in der gleichen Wohnung leben) den Nachweis, dass die Miete, der Strom und die weiteren Nebenkosten zwischen den getrennt lebenden Eheleuten aufgeteilt wurden. Dies ist meist schwer nachzuweisen und wird der Praxis ohnehin nicht immer konsequent eingehalten. Das Trennungsjahr können die Eheleute auch nicht einvernehmlich abkürzen.
Irrtum Nr.2:
„Es gibt keine Ausnahmen von den obigen Grundsätzen in Bezug auf die Trennung der Eheleute.“
Nein, es gibt – wie so oft – einige Ausnahmen und Sonderfälle. Haben die Eheleute nie zusammengelebt, dann beginnt die Trennung bereits mit der Heirat. So seltsam sich dies auch anhören mag, solche Fälle gab es bereits (OLG Düsseldorf in Familienrechtszeitung -FamRZ 1981,677). Leben die Eheleute aus anderen Gründen bereits getrennt, weil zum Beispiel ein Ehepartner aufgrund einer Straftat inhaftiert wurde, dann beginnt die Trennung, wenn sich der andere Partner dezidiert abwendet. Dies muss durch – beweisbare – mündliche oder schriftliche Erklärung erfolgen (OLG Hamm, FamRZ 1990,166). Mit dem Verlust des Bewusstseins eines Ehepartners wird nicht automatisch eine Trennung eingeleitet; vielmehr ist gesondert erforderlich, dass die „eheliche Gesinnung ebenfalls verloren wurde“ (OLG Frankfurt am Main in OLGR 2002,1933).
Irrtum Nr.3:
„Nach einer Versöhnung der Eheleute beginnt das Trennungsjahr von vorne zu laufen.“
Dies stimmt so pauschal nicht. Wie so häufig in juristischen Sachen kommt es auf die näheren Umstände an: Erfolglos gebliebene Versöhnungsversuche unterbrechen die Trennungszeit nicht, was nachvollziehbar ist. Versöhnen sich die Eheleute wieder, so wird die Trennungszeit aber unterbrochen, wenn die Versöhnungsphase länger als 3 bis 4 Monate angedauert hat (OLG Köln, FamRZ 1982,1015). Bei kürzerer Versöhnungsphase wird die Trennungszeit nicht unterbrochen.
Irrtum Nr.4:
„Eine Härtefallscheidung kommt in der Praxis häufig vor.“
Nein, im Gegenteil. Die Härtefallscheidung (§ 1565 Abs. 2 BGB – Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres) ist in der Praxis der absolute Ausnahmefall. Für die Härtefallscheidung muss – wie der Name schon sagt – eine sog. unzumutbare Härte vorliegen. Alltägliche Probleme der Eheleute, wie z.B. Stress, Misshelligkeiten, Streitigkeiten und Ärger reichen dazu ebenso wenig aus, wie „die bloße Ablehnung des Ehepartners“ (OLG Düsseldorf, FamRZ 2000,286). Auch eine einmalige körperliche Misshandlung genügt nicht (OLG Stuttgart, FamRZ 2002,239). Gründe für einen Härtefall können sein: schwerer Ehebruch, Schwangerschaft der Ehefrau von anderen Partner, Aufnahme der Tätigkeit der Ehefrau als Prostituierte (OLG Bremen, FamRZ 1999,489), schwere Misshandlungen und Morddrohungen.
Tipp:
Mehr Informationen zum Familienrecht erhalten Sie auch auf auf der Seite “Familienrecht” oder auf der Seite “Familienrecht Marzahn” . Hier gibt es Informationen zum Thema Scheidung und Scheidungsfolgen, sowie Neuigkeiten zum Scheidungsrecht.