Rechtsanwalt Berlin

Rechtsanwalt Andreas Martin

Rechtsanwalt Berlin

Als Rechtsanwalt in Berlin betreibt Anwalt Andreas Martin zwei Zweigstellen in der Bundeshauptstadt. Es handelt sich dabei um die Kanzleistandorte Marzahn-Hellersdorf (Marzahner Promenade 22, 12679) und Prenzlauer Berg (Pappelallee 78/79,10437).

Rechtsanwalt Martin ist seit dem Jahr 2003 als Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Das Jurastudium erfolgt an der freien Universität in Berlin (FU). Das Referendariat erfolgte beim Kammergericht.Seit dem Jahr 2010 besteht die Zweigstelle in Berlin Marzahn Hellersdorf und seit dem Jahr 2021 die Zweigstelle in Berlin Pankow, Prenzlauer Berg.

Schwerpunkte der Kanzlei in Berlin

Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt im Arbeitsrecht. Im Arbeitsrecht werden überwiegend Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin geführt. Darüber hinaus werden im Familienrecht überwiegend Scheidungen durchgeführt. Weiter vertritt Anwalt Martin auch Mandanten in strafrechtlichen Verfahren, im Erbrecht und im Bußgeldrecht.

Fachanwaltschaften im Arbeitsrecht und im Familienrecht

Rechtsanwalt Martin ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Familienrecht.

Die Anwaltskanzlei hat in Berlin zwei Standorte, nämlich in Marzahn-Hellersdorf und im Prenzlauer Berg.

Kanzlei Berlin Marzahn-Hellersdorf

Anwalt Marzahn

Kanzlei Prenzlauer Berg

Anwalt im Prenzlauer Berg

Rechtsanwalt Andreas Martin ist auf folgenden Rechtsgebieten tätig:

Anwalt Andreas Martin – ist als Rechtsanwalt in Marzahn und Prenzlauer Berg tätig und vertritt bei Kündigungen mittels Kündigungsschutzklagen und Abmahnungen, das Einklagen vom Arbeitslohn sowie beim Aushandeln von Abfindungen und das Gestalten von Arbeitsverträgen und Aufhebungsverträgen. Die Vertretung erfolgt sowohl im außergerichtlichen Bereich als auch vor dem Arbeitsgericht Berlin bzw. dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

  • Kündigungsschutzverfahren/ Kündigungsschutzklagen
  • Vertretung/ Beratung bei der Erzielung von Abfindungen / Bestandsstreitigkeiten
  • Kündigungen im Arbeitsrecht allgemein/ Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgerichten
  • Lohnklagen vor dem Arbeitsgericht Berlin
  • Klagen im Zusammenhang mit befristeten Arbeitsverhältnissen/ Entfristungsklagen
  • Abmahnungen im Arbeitsrecht
  • Gestaltung von Aufhebungsverträgen und Arbeitsverträgen
  • Abwehr von Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers
  • Entfristungsklagen / Befristungskontrollklagen
  • Klagen auf Überstunden und Urlaubsvergütung

Anwalt Martin vertritt seit Jahren Berliner Mandanten als Rechtsanwalt im Arbeitsrecht vor dem Arbeitsgericht Berlin und Brandenburg und vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (beide Gerichte befinden sich am Magdeburger Platz 1 – im gleichen Gebäude). Vor den Arbeitsgerichten werden häufig Vergleich – gerade in Kündigungsschutzsachen – geschlossen. Hier sind – neben den arbeitsrechtlichen Kenntnissen – Verhandlungsgeschick und Erfahrung wichtig. In den meisten Fällen geht es – für uns – im Arbeitsrecht um die Durchsetzung von Schutzrechten von Arbeitnehmern gegen dem Arbeitgeber, wie Lohn, Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei Kündigung oder Abfindung bei Kündigung.

Im Arbeitsrecht (Individualarbeitsrecht) geht es in der Praxis vor allem um die Erhebung von Kündigungsschutzklagen oder das Einklagen von Arbeitslohn.

Der Schwerpunkt im Arbeitsrecht liegt dabei auf die Erhebung von Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht Berlin und die Vertretung von Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in Kündigungsschutzsachen in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, ist sein Ziel oft nicht die Weiterarbeit beim Arbeitgeber, sondern der Erhalt eine Abfindung. Dementsprechend suchte Arbeitnehmer Anwälte, die einen Anspruch auf Abfindung, zum Beispiel vor dem Arbeitsgericht Berlin realisieren.

Dem liegt aber eine Fehlvorstellung zugrunde. Ein Anspruch Abfindung besteht in den wenigsten Fällen. Eine Abfindung kann man einklagen, wenn zum Beispiel ein Sozialplan besteht oder der Arbeitgeber eine Abfindung zugesagt hat. Auch bei einem Auflösungsantrag vor dem Arbeitsgericht kann ein Abfindungsanspruch bestehen, wenn der Arbeitnehmer darlegen und beweisen kann, dass ihm die Weiterarbeit im Unternehmen unzumutbar ist.

In den weitaus meisten Fällen besteht aber kein Abfindungsanspruch und der Arbeitnehmer kann eine Abfindung nur dadurch erreichen, dass er Kündigungsschutzklage einreicht und versucht im Rahmen dieser Klage über einen Rechtsanwalt die Abfindung mit dem Arbeitgeber auszuhandeln.

Der erste und wichtigste Schritt ist die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Hier hat der Arbeitnehmer nur 3 Wochen Zeit, um die Klage zu erheben. Außergerichtliches Verhandeln kostet hier wertvolle Zeit. Der Arbeitnehmer kann auch unproblematisch, noch vor dem Arbeitsgericht,  im Gütetermin (Güteverhandlung), zum Beispiel über die Zahlung einer Abfindung verhandeln oder dies über einen Rechtsanwalt machen. Auf keinen Fall sollte man ohne Klageerhebung verhandeln!

Um erfolgreich Verhandlungen führen zu können, muss man die Rechtslage kennen. Dies wird der Arbeitnehmer selbst meist nicht realisieren können, da er nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt. Meistens suchen sich Arbeitnehmer ähnliche Fälle im Internet und meinen, dass sie damit die rechtliche Situation richtig einschätzen können. Dabei wird häufig übersehen, dass die durch die Gerichte entschiedenen Fälle jedoch Einzelfälle darstellen, die häufig Besonderheiten aufweisen und es gibt fast nie zwei identische Fälle. Typisch ist, dass man als Laie schnell meint, den richtigen Fall gefunden zu haben und insgesamt – häufig meist zu positiv – die Übertragung auf den eigenen Fall vornimmt.

Die Scheidung kann nur über einen Rechtsanwalt eingereicht werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist oder demnächst abläuft. Bei einer einvernehmlichen Ehescheidung ist es unter Umständen möglich, dass sich nur ein Ehegatte durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt.

Anwalt Andreas Martin vertritt Mandanten als Rechtsanwalt im Familienrecht bei Scheidungen. Der familienrechtliche Schwerpunkt der Kanzlei liegt im Bereich der Durchführung von einvernehmlichen Scheidungen. Insbesondere sind Informationen über Ehescheidungen in Berlin für Eheleute interessant, die sich gerade von ihrem Partner getrennt haben. Auch schon zum Zeitpunkt der Trennung sollte man einen Anwalt, am besten einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren.

Gerade nach der Trennung bzw. unmittelbar vor der Trennung sind viele Fragen zu klären und es bestehen erhebliche Unsicherheiten. Häufig wird auch eine Bescheinigung benötigt für die Agentur für Arbeit, um sich eine neue Wohnung suchen zu dürfen. Die Agentur für Arbeit (Arbeitsamt) möchte eine “Bestätigung über die Trennungs- und Scheidungsabsicht eines Ehepartners.

Wir informieren Sie über die Dauer, den Ablauf und das Verfahren und die Kosten vor den Berliner Familiengerichten (Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg; Pankow-Weissensee). Darüber hinaus vertritt Anwalt Martin Berliner und Brandenburger Mandanten im Scheidungsverfahren (Ehescheidung) nebst Folgesachen (Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausrat, Sorge, Umgang, Zugewinn).

Nein. Egal ob sich die Eheleute einig sind und alles geklärt haben oder nicht. Bei der Scheidung vertritt der Rechtsanwalt immer nur eine Partei und auf keinen Fall beide Eheleute, auch wenn dies oft anders angenommen wird. Oft hört man ja: “Wir hatten bei der Scheidung einen gemeinsamen Anwalt.” Dies ist schlichtweg falsch. Ein solcher Anwalt würde sich u.U. sogar strafbar machen.
Wenn der Rechtsanwalt beide Ehegatten vertritt, dann liegt ein Fall der Interessenkollision vor, auch wenn die Eheleute meinen, dass sie sich über alles geeinigt haben. Oft kennen die Eheleute noch nicht einmal die kompletten rechtlichen Konsequenzen der Scheidung und es kann sehr schnell zu einer Situation kommen, wo ein Ehegatte den Anwalt zu einem bestimmten rechtlichen Punkt befragt und der Anwalt dann eine für den anderen Ehegatten nachteilige Antwort geben muss. Es ist klar, dass eine Vertretung beider Ehegatten nur durch einen Rechtsanwalt nicht möglich ist.
Eine andere Frage ist, ob sich ein Ehegatte durch einen Anwalt vertreten lässt und der andere sich keinen Anwalt nimmt. In diesem Fall wird nur ein Anwalt tätig, allerdings nicht für beide Eheleute, sondern nur für einen. Dies ist möglich und kommt in der Praxis auch oft vor.

Ja, Anwalt Andreas Martin ist auch im Strafrecht tätig.

Strafrecht und Strafverteidigung sind Worte, mit denen man sich als Normalbürger erst dann beschäftigt, wenn man in einer schwierigen Lebenssituation befindet. Die Chancen auch diese Situation zu meistern, erhöhen sich erheblich, wenn man einen Rechtsanwalt, der die Strafverteidigung vor der Staatsanwaltschaft Berlin und den Strafgerichten Berlin übernimmt, beauftragt.

Der Wahlverteidiger vertritt dem Mandanten im Strafverfahren, der einer Straftat beschuldigt wird. Der Mandant ist Auftraggeber und bezahlt den Rechtsanwalt für dessen Tätigkeit. Der Pflichtverteidiger wird durch das Strafgericht dem Beschuldigten beigeordnet. Der Pflichtverteidiger wird vom Gericht bezahlt.
Nein, die Pflichtverteidigung hat nichts mit dem Einkommen des Beschuldigten zu tun. Dieses auch gut so. Die Pflichtverteidigung oder auch notwendigen Verteidigung genannt, knüpft daran an, ob es sich an um eine schwere Straftat handelt. Auch in Fällen, bei denen der Beschuldigte Schwierigkeiten bei der Verteidigung hat, weil zum Beispiel der Mitbeschuldigte einen Anwalt hat, ist eine notwendige Verteidigung möglich. Geregelt ist dies in § 140 StPO.
Die Einkommensverhältnisse spielen keine Rolle. Auch der Millionär bekommt bei der schweren Straftat einen Pflichtverteidiger.

Im Erbrecht geht der Kanzlei Schwerpunkt auf dem Pflichtteilsrecht. Rechtsanwalt Martin vertritt sowohl Pflichtteilsberechtigte als auch Erben im Zusammenhang mit der Realisierung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungansprüchen.

Ja, enterbt heißt, dass eine Person, die ursprünglich gesetzliche Erbe ist aufgrund von Testament oder einer anderen Verfügung von Todes wegen, wie zum Beispiel einem Erbvertrag, nicht mehr Erbe ist. Eine andere Person oder eine Personenmehrheit ist der Erbe bzw. sind dann die Erbengemeinschaft.

Zu unterscheiden ist zwischen einer Enterbung und einer Pflichtteilsentziehung. Wer enterbt ist, hat grundsätzlich immer noch einen Anspruch auf einen Pflichtteil bzw. auf eine Pflichtteilsergänzung.

Nur wenn eine Enterbung und eine Pflichtteilsentziehung vorliegt, besteht kein Anspruch.

Während der Erbe automatisch in seine Erbenstellung eintritt ohne etwas tun zu müssen, bekommt der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch nur, wenn er diesen gelten macht. Dies sagt schon das Wort Anspruch. Es besteht ein Recht, das aber geltend zu machen ist. Der Pflichtteilsanspruch besteht in Geld. Ein Anspruch auf eine bestimmte Sache aus dem Nachlass besteht nicht.

Der Pflichtteilsberechtigte hat hierfür drei Jahre Zeitpunkt versäumte diese Frist, dann verjährt der Anspruch.

Selbstverständlich kann der Betroffene, so nennt man den Empfänger des Bußgeldbescheides, einen Rechtsanwalt auf eigene Kosten beauftragen auch wenn er keine Rechtschutzversicherung hat.

Eine andere Frage ist, ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Es macht nämlich keinen Sinn, wenn die Geldbuße zum Beispiel 250 € beträgt und die Anwaltskosten betragen 800 € einen Rechtsanwalt einzuschalten. Man darf auf keinen Fall ohne weiteres davon ausgehen, dass schon die Bußgeldbehörde oder der Staat den Anwalt dann später ersetzen werden. Dies sollte man sich genau überlegen, am besten eine Auskunft beim Anwalt.

ja. In Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeitenrecht) geht es häufig um viel für den Mandanten, da immer häufiger Fahrverbote und hohe Geldbußen verhangen werden. Letztendlich kann aber nur ein Rechtsanwalt (der auf das Verkehrsrecht spezialisiert ist) die Erfolgsaussichten des Einspruches gegen den Bußgeldbescheid abschätzen. Der Anwalt wird zuerst immer Akteneinsicht in die Bußgeldakte bei der Bußgeldbehörde verlangen und danach die Fall mit dem Mandanten besprechen und ggfs. eine Stellungnahme abgeben.

Von den Bußgeldbescheid erhält der Betroffene einen Anhörungsbogen. Aus dem Anhörungsbogen ergibt sich der Vorwurf, oft eine Geschwindigkeitsüberschreitung, und der Betroffene hat die Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben. Juristen nennen dies Einlassung.
Grundsätzlich ist davon abzuraten eine sogenannte Einlassung gegenüber der Bußgeldbehörde ohne vorherige Akteneinsicht vorzunehmen. Meist ist dies eine recht schlechte Idee und die negativen Folgen sind später kaum noch zu korrigieren.
Es kann zum Beispiel sein, dass der Betroffene aufgrund des Fahrerfotos nicht identifizierbar ist, aber aufgrund eine Einlassung dann sich selbst belastet hat.

Die Kontaktdaten der Zweigstellen in Berlin Marzahn und Prenzlauer Berg (Pankow) finden Sie unten.

Blick nach Draußen von Kanzlei in Marzahn

Adresse und Telefon

Kanzlei Berlin Marzahn

Marzahner Promenade 22
12679 Berlin

Tel.: 030 74 92 1655
Fax: 030 74 92 3818
E-mail: [email protected]

Kanzlei in Berlin Prenzlauer Berg - Außenansicht

Adresse und Telefon

Kanzlei Berlin Prenzlauer Berg

Christburger Str. 23, 10405 Berlin
Telefon:   030 74 92 3060
Fax: 030-93022526

E-mail: [email protected]