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Keine Pflicht zum Personalgespräch während Krankheit – BAG Entscheidung
Die krankheitsbedingte Kündigung, richtigerweise auch personenbedingte Kündigung genannt, ist für den Arbeitgeber schwierig durchzusetzen. Die klassischen Fälle sind häufige Kurzzeiterkrankungen oder eine Langzeiterkrankung. Es müssen aber Erkrankungen von einem erheblichen Zeitraum vorliegen, um eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
Die Arbeitsgerichte verlangen im Normalfall, dass dabei ein Zeitraum der letzten drei Jahre betrachtet wird. Dabei schaut man sich an, wie sich die Erkrankungen, Anzahl und auch Art der Erkrankungen in den letzten Jahren verändert haben. Für eine negative Gesundheitsprognose muss eine Tendenz hinzu mehr Erkrankungen oder einer längeren Krankheitsdauer erkennbar sein.
Keine Voraussetzung aber ein wichtiger Bestandteil der personenbedingten Kündigung ist das so genannte betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Von vielen Firmen wird dies auch als Krankenrückführungsgespräch bezeichet.
Bei diesem Gespräch soll der Arbeitgeber herausfinden, ob es für die Erkrankung gegeben falls betriebliche Ursachen gibt und wie der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der krankheitsgerechten Einarbeitung und bei der zukünftigen Verhinderung von Erkrankungen behilflich sein kann. Wird das BEM nicht durchgeführt, kann dies dazu führen, dass der Arbeitgeber schlechtere Karten im Kündigungsschutzprozess hat.
Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer während seiner Erkrankung verpflichtet ist, an einem solchen Gespräch beim Arbeitgeber teilzunehmen.
Entscheidung des Bundesarbeitsgericht zur Pflicht zum Erscheinen zum Krankengespräch / BEM
Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, dann muss er nicht auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen (Personalgespräch/ BEM).
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 2.11.2016, 10 AZR 596/15) entschieden.
Der Arbeitgeber darf zwar auch während der Arbeitsunfähigkeit im angemessenen Umfang Kontakt zum Arbeitnehmer aufnehmen; zur Teilnahme am Personalgespräch ist der Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet. Dies gilt zumindest während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Dies macht für den Arbeitnehmer auch Sinn, denn meistens dient das Personalgespräch der Vorbereitung einer Kündigung durch den Arbeitgeber.
Rechtsanwalt Andreas Martin
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