Ebenso wie in Deutschland betreibt man nach der Schaffung eines vollstreckungsfähigen Titels in Polen die Zwangsvollstreckung. Es gibt hier aber einige Unterschiede zur Vollstreckung in Deutschland.
Anders als in Deutschland ist in Polen der Gerichtsvollzieher (komornik) nicht Bediensteter des Staates, sondern privater Unternehmer. Nur bei Forderungen des Staates wird noch ein amtliche Gerichtsvollzieher tätig.
Der “private- selbstständige” Gerichtsvollzieher in Polen wird gegen Beteiligung am Ergebnis der Vollstreckung in Polen tätig. Dieser bekommt zwischen 7 und 10 % von der eingetriebenen Forderung. Die exakte Höhe hängt vom Aufwand ab, den der polnische Gerichtsvollzieher hatte. Von daher ist - anders als in Deutschland - der Gerichtsvollzieher in Polen zumindest bei höheren Forderungen entsprechend motiviert.
Als Rechtsanwalt in Deutschland kann man leider ein Lied von unmotivierten Gerichtsvollziehern singen, die die Vollstreckungsaufträge abarbeiten und selbstständige Initiative scheuen. Bei geringen Forderugnen ist es in Polen nicht anders, aber bei höheren Geldforderungen zeigt sich häufig schnell die Motivation des Gerichtsvollziehers in Polen.
Aus einen polnischen Titel (Urteil/Zahlungsbefehl etc.) kann man in Polen unproblematisch die Zwangsvollstreckung betreiben.
Die Vollstreckung läuft ähnlich, wie in Deutschland ab. Der beauftragt Rechtsanwalt reicht den Antrag beim polnischen Gerichtsvollzieher ein. Die Anwälte in Polen arbeiten in Polen bei Zwangsvollstreckungssachen häufig gegen ein Pauschalhonorar, welches auch abhängig von der Höhe der einzutreibenden Forderung ist.
Für deutsche Titel muss man in Polen vor der Zwangsvollstreckung zunächst eine Vollstreckungsklausel beantragen. Danach kann auch aus einem deutschen Urteil in Polen die Zwangsvollstreckung betrieben werden.
Etwas anderes gilt bei einen EU-Titel. Hier ist eine Klausel nicht erforderlich. Allerdings kann man einen solchen Titel nur bei unbestrittenen Forderungen beantragen.
Die Anwaltsgebühren in Polen sind von der Höhe her im gerichtlichem Bereich vergleichbar mit den deutschen. Außergerichtlich gibt es keine Gebührenordnung. Dies gilt auch für die Zwangsvollstreckung. Von daher gibt es in Polen keine mageren ZV-Gebühren, wie in Deutschland nach dem RVG. Die polnsichen Anwälte nehmen von daher auch die die Zwangsvollstreckung Gebühren, die im Normalfall höher sind als die deutschen Rechtsanwaltsgebühren. Darauf muss sich der deutsche Mandant einstellen. Sofern für deutsche Mandanten in Polen Kanzleien tätig werden, die mit deutsch-polnischen Fällen wenig zu tun haben, kann es sogar sein, dass nochmals ein sog. “Deutschenzuschlag” erfolgt, da man automatisch davon ausgeht, dass die deutschen Mandanten ohnehin genug Geld haben.
Aufgrund der obigen Ausführungen lohnt sich meistens die Vollstreckung von geringen Forderungen in Polen nicht. Gerade Forderungen unter € 1.000,00 kann man in Polen nur sinnvoll vollstrecken, wenn sicher ist, dass beim Schuldner etwas zu holen ist.
Für weitere Informationen zum Thema Zwangsvollstreckung in Polen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung!
Rechtsanwalt A. Martin - Anwalt Polen (Stettin)
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