Scheidung I

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häufige Irrtümer im Scheidungsrecht

 

Irrtum Nr.1:

"Eine Scheidung ist immer nach einem Jahr des Getrenntlebens möglich."

 

Stimmt so nicht! Grundsätzlich kann man sagen, dass man sich nach einem Jahr Trennung scheiden lassen kann, wenn beide Ehepartner zustimmen. Stimmt einer nicht zu, so ist normalerweise nach 3 Jahren erst die Scheidung möglich. Hiervon gibt es aber die Ausnahme, dass man vor Gericht beweisen kann, dass die Ehe endgültig gescheitert ist, dann ist nach ohne Zustimmung des anderen Ehepartners die Scheidung schon nach einem Jahr möglich.

 

Irrtum Nr.2:

"Getrenntleben ist auch in der gleichen Wohnung unproblematisch möglich."

 

Unproblematisch ist dies nicht, denn nach dem Gesetz liegt eine Trennung der Eheleute nur dann innerhalb Ehewohnung vor, wenn eine tatsächliche Trennung „vom Tisch und Bett“ vorgenommen wird. Häufig kommt es in der Praxis vor, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, da z.B. die Mahlzeiten gemeinsam eingenommen werden oder eine Ehegatte für den anderen die alltäglichen Einkäufe erledigt.

 

Irrtum Nr.3:

"Die Scheidung kann ich selbst einreichen bzw. kann vor dem Notar durchgeführt werden."

 

Falsch! Bei der Scheidung muss zumindest ein Ehepartner von einem Anwalt vertreten werden, der den Scheidungsantrag stellt. Eine Scheidung vor dem Notar wird zurzeit wieder in der Politik diskutiert, ist aber derzeit nicht möglich.

 

Irrtum Nr. 4:

„Das Gericht entscheidet bei der Ehescheidung von Amts wegen auch über die Gewährung von Kindes- und Trennungsunterhalt, den Hausrat, die Zuweisung der Ehewohnung und das Umgangs- und Sorgerecht.“

 

Normalerweise entscheidet das Familiengericht nur über die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften). Über andere Scheidungsfolgen entscheidet das Gericht nur auf Antrag eines Ehepartners.

 

Irrtum Nr. 5:

„Eine Scheidung ist teuer und kostet zwischen € 2.000,00 und € 3.000,00.“

 

In der Praxis sind – zumindest in unserer Region – die meisten Scheidungen für die Antragsteller kostenlos. Wer über ein geringen Einkommen verfügt oder Hartz IV bekommt, kann Prozesskostenhilfe vom Gericht bewilligt bekommen und muss dann weder Gerichtskosten, noch Anwaltskosten tragen.

 

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