Akteneinsicht
Untersuchungshaft
die Staatsanwaltschaft in Berlin
Anklage oder Einstellung
Zwischenverfahren
Hauptverfahren
die Hauptverhandlung
Verurteilung oder Freispruch
Bewährung in Strafsachen
Bewährungsauflagen
Straftaten während der Bewährung
Strafvollstreckung in der JVA
offener Vollzug in Berlin
Wenn jemand einer Straftat beschuldigt ist, dann möchte diese Person das ganze Verfahren so schnell, wie möglich, beenden. Der Beschuldigte - so heißt die Person im Ermittlungsverfahren - glaubt noch, dass er durch eine kurze Aussage das ganze Strafverfahren “aufklären” kann. Er ist sich meist keiner Schuld bewusst.
Häufig wird auch von der Polizei angedeutet, dass durch eine “schnelle Aussage” das Verfahren beendet werden kann. Dem ist nicht so. Die Polizei kann das Verfahren gar nicht einstellen. Wenn man all dies glaubt; wozu braucht man dann einen Rechtsanwalt? Das Problem ist nur, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren so nicht funktionert. Die Polizei ermittelt für die Staatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft (Berlin) entscheidet später über das Verfahren.
Den persönlichen Eindruck vom Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft -anders als die Polizei - nicht. Die StA (Staatsanwaltschaft) sieht nur den Akteninhalt.
Wenn die Einlassung des Beschuldigten nicht absolut “wasserdicht” und leicht nachweisbar ist, dann bringt diese meistens nicht viel, denn schnell ist die Staatsanwaltschaft der Meinung, dass hier nur eine Schutzbehauptung vorliegt.
Auch wissen viele Beschuldigten gar nicht, wann eine Staftat vorliegt. Wer weiß schon, was ein “gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr ist” und wie lange man z.B. am Unfallort warten muss, damit keine “Unfallflucht” vorliegt. Wer hier ohne Rechtsanwalt Angaben macht, handelt grob fahrlässig.
Es gilt ohnehin der Grundsatz, dass man ohne den Akteninhalt zu kennen, keine Aussage macht! Der beauftragte Rechtsanwalt wird zunächst immer Akteneinsicht nehmen und dann erst darüber entscheiden, ob man eine Aussage macht.
Grob läuft das Strafverfahren so ab:
- Ermittlungsverfahren Polizei/Staatsanwaltschaft in Berlin
- Anklage/ oder Einstellung (StA)
- bei Anklage - Zwischenverfahren (Gericht)
- bei Eröffnung - Hauptverhandlung (Strafgericht)
- bei Verurteilung - Vollstreckungsverfahren (StA)
Obwohl fast alle Entscheidungen über den Verlauf des Verfahrens (Einstellung/ Anklageerhebung etc.) von der Staatsanwaltschaft in Berlin entschieden werden, wird zunächst die Berliner Polizei in der Strafsache tätig. Die Polizei lädt den Beschuldigten während des Ermittlungsverfahrens auf die Polizeiwache und versucht den Beschuldigten zur Einlasung in der Sache zu bewegen. In der Ladung der Polizei steht nichts davon, dass der Beschuldigte eben nicht zum Vernehmungstermin erscheinen muss. Viele Beschuldigte wissen dies leider nicht.
Das Ermittlungsverfahren wird - laut Gesetz - von der Staatsanwaltschaft geleitet. Rein faktisch übernimmt aber die Berliner Polizei aber - für die Berliner Staatsanwaltschaft die Ermittlungen in der Strafsache. Im Ermittlungsverfahren heißt der Bürgen, gegen den das Verfahren läuft, Beschuldigter. Das Ermittlungsverfahren wird gegen den Beschuldigten eingeleitet wenn die Begehung einer Straftat möglich ist.
Antragsdelikte
Bei einigen Delikten werden Ermittlungen erst aufgenommen, wenn ein Strafantrag gestellt wurde (absolute Antragsdelikte, wie z.B. Hausfriedensbruch, § 123 StGB). Bei anderen Delikten erfolgt eine Strafverfolgung auch ohne Strafantrag, wenn eine Verfolgung im öffentlichem Interesse ist (relative Antragsdelikte/ z.B. Beleidgung, § 185 StGB).
Ein Großteil der Delikte müssen beim Vorliegen eines Tatvedachtes aber von der Staatanwaltschaft verfogt (Totschlag, Rau, Erpressung) werden.
Hat die Berliner Polizei die Ermittlungen abgeschlossen, wird die Akte zur Staatsanwaltschaft Berlin übersandt. Die Staatsanwaltschaft Berlin (Moabit) entscheidet dann, ob
- noch weitere Ermittlungen notwendig sind
- eine Erstellung des Verfahrens erfolgt
- die Erhebung einer Anklage zu den Berliner Strafgerichten erfolgt
Die Berliner Polizei hat viel zu tun. Viele Fälle müssen bearbeitet werden. Manchmal bleibt die Sorgfalt auf der Strecke und obwohl die Polizei eigentlich in beide Richtungen (als belastende aber auch entlastende Umstände) ermitteln muss, bleibt es manchmal nur bei der Suche nach dem Belastenden, was für den Betroffenen natürlich von Nachteil ist.
Viele Bürger wissen nicht, dass die Polizei wenig zu entscheiden hat, was mit der Strafsache passiert. Die Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Berliner Staatsanwaltschaft bzw. Amtsanwaltschaft. Nachdem die Polizei die Ermittlungen abgeschlossen hat, geht die Akte an die Staatsanwaltschaft (Moabit) und diese entscheidet, was mit dem Fall geschieht.
Im Strafverfahren gibt es eine ganz einfache Regel, die auf 90 % aller Fälle passt und diese Regel lautet:
“Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!”.
Dies gilt auf jeden Fall bis zur vollständigen Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt. Vor der Akteneinsicht sollte der Beschuldigte - so heißt der Bürger gegen den das Ermittlungsverfahren geführt wird - keine Angaben zur Sache machen. Auch wenn die Polizei häufig dem Beschuldigten suggeriert, dass eine frühe Aussage positiv sei und man sich durch das Schweigen in eine nachteilige Position begibt, welche man später nicht korrigieren kann, so ist dies trotzdem falsch. Das Schweigen darf nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Nach der Akteneinsicht oder sogar erst in der Hauptverhandlung kann man sich immer noch für eine Aussage entscheiden. Zu später darfür ist es selbst dann nicht.
Der Beschuldigte zögert meist noch im Ermittlungsverfahren sich einen Anwalt zu nehmen. Zum einen wegen der Kosten und zum anderen meint er, dass sich die Sache meist schon mit einer “Richtigstellung/Aussage” erledigen würde und man dann ja keinen Anwalt brauche. Dass die Ermittlungsakte auf jeden Fall bei der Staatsanwaltschaft landen wird und die Polizei gar nicht über die Einstellung des Strafverfahrens entscheiden kann, wissen die meisten Beschuldigten nicht. Eine schnelle Einstellung wird von daher in den meisten Fällen nicht vorliegen.
Akteneinsicht
Untersuchungshaft
die Staatsanwaltschaft in Berlin
Anklage oder Einstellung
Zwischenverfahren
Hauptverfahren
die Hauptverhandlung
Verurteilung oder Freispruch
Bewährung in Strafsachen
Bewährungsauflagen
Straftaten während der Bewährung
Strafvollstreckung in der JVA
offener Vollzug in Berlin
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