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Kündigungsfristen Berlin

Die Kündigungsfristen sind ein Dauerthema. Hier kann viel falsch gemacht werden. Es kommt nicht nur darauf an, was im Gesetz steht, sondern auch auf den Arbeitsvertrag, auf Tarifverträge und Übergangsregelungen.

1. die gesetzliche Regelung

Die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB lauten:

Probezeit: - längstens für 6 Monate: Frist = 2 Wochen

Grundsatz : Kündigungsfrist:   4 Wochen   

Arbeitsverhältnis =

  • 2 Jahre =  1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • 5 Jahre = 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 8 Jahre = 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 10 Jahre = 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 12 Jahre = 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 15 Jahre = 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 20 Jahre = 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Diese Fristen sind Mindestfristen. Zum Nachteil des Arbeitnehmers darf hier nur in Ausnahmefällen abgewichen werden.

Ausnahmen sind:

  •  durch (siehe Bundesrahmentarifvertrag Bau)
  •  bei der Beschäftigung von Aushilfen
  • in Kleinbetrieben
  • in der Probezeit
  • beim Arbeitnehmer, die das 25 Lebensjahr nicht vollendet haben (strittig; a.A.  nimmt Verstoß der gesetzlichen Vorschrift gegen das Diskriminierungsverbot an!)

Kündigungsfristen Berlin

Mehr Informationen zur Kündigung in Berlin erhalten Sie hier.

Werden die Kündigungsfristen nicht eingehalten, stellt sich die Frage,ob die Kündigung insgesamt unwirksam ist oder um diese dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt gelten soll.

Beispiel: Der Arbeitgeber beendet das Arbeitsverhältnis mittels ordentlicher Kündigung zum 31. Juli 2009. Er hätte aber eine längere Kündigungsfrist beachten müssen, so dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31. August 2009 enden könnte.

Die Rechtsprechung der Arbeitsgericht geht hier meist von einer Beendigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus, zumindest dann, wenn sich dies irgendwie aus der Kündigungserklärung ergibt.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin

 

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