die neuen Regelungen über die Familienpflegezeit
Ab dem 1. Januar 2015 treten die Neuregelungen über die Familienpflegezeit in Kraft. Das Gesetz über die Familienpflegezeit wurde nun zu Anfang 2015 reformiert.
Neu sind hier vor allem Regelungen über die Finanzierung der Pflegezeit für den Arbeitnehmer entweder durch Lohnersatzleistungen durch die Pflegekassen oder durch die Möglichkeit der Aufnahme eines zinslosen Darlehens. Dies war bisher das Problem, da der Arbeitnehmer bisher die Pflegezeit selbst finanzieren bzw. finanzielle Einbußen hinnehmen musste. Die vorherigen Regelungen über die Finanzierung der Familienpflegezeit z.B. das Ansparen /oder Nacharbeiten auf ein Wertguthaben- / Arbeitszeitkonto – haben sich in der Praxis nicht bewährt.
Das neue Gesetz über die Familienpflegezeit – 1.1.2015
Ziel der Regelungen
Begriff
Folgen
gemeinsame Voraussetzungen
Fälle der Pflegezeiten
Pflegeunterstützungsgeld
Pflegezeit
Familienpflegezeit
Infografik zur neuen Familienpflege ab 2015
Neuregelungen des Gesetztes über die Familienpflegezeit zum 1.1.2015
Das neue Gesetz über die Familienpflegezeit wurde nun zum 1.1.2015 geändert. Die Familienpflegezeit soll Arbeitnehmern die Möglichkeit geben, über einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Pflege von nahen Familienangehörigen und den Beruf zu vereinbaren. Das Gesetz über die Familienpflegezeit (FPflZG) vom 6.12.2011 trat in Deutschland am 1. Januar 2012 in Kraft.
Neu sind vor allem die Finanzierungsmöglichkeiten der Familienpflegezeit und zwar
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Lohnersatzleistungen über die Pflegekasse
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zinsloses Darlehen über das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Ziel des Gesetzes über die Familienpflegezeit
Das Ziel des Gesetzes über die Familienpflegezeit ergibt aus § 1 des FPfZG (Gesetz über die Familienpflegezeit).
Durch die Einführung der Familienpflegezeit werden die Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert.
Ziel der Neuregelungen die Familienpflegezeit ist diese mehr praktikabel zu gestalten. Bisher wurde die Familienpflegezeit kaum von Arbeitnehmer in Anspruch genommen genommen. Der Grund dafür war wohl der Einkommensverlust für den Arbeitnehmer während der Familienpflegezeit.
Dies soll durch die Neuregelungen nun geändert werden.
Was ist Familienpflegezeit?
Eine Familienpflegezeit ist eine Teilzeittätigkeit (oder Auszeit) für bis zu 24 Monate, während derer ein pflegebedürftiger naher Angehöriger des Arbeitnehmers von diesem gepflegt wird.
Der Begriff Familienpflegezeit wird aber auch für Fälle der Kurzzeitpflege oder der Pflege bis zu 6 Monaten verwendet.
Folgen der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit
Sofern der Arbeitnehmer – welche Art der Pflegezeit auch immer – die Pflegezeit in Anspruch nehmen möchte, hat dies (immer) folgende Folgen:
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Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers
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Finanzierungsanspruch des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer kann gegenüber dem Arbeitgeber (beachte aber den ggfs. erforderlichen Schwellenwert – 15 Arbeitnehmer) die Freistellung von der Arbeit verlangen.
Weiter hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Finanzierung der Ausfallzeit entweder gegenüber der Pflegekasse in Form von Lohnersatzleistungen oder gegenüber dem Bundesamt durch Anspruch auf Gewährung eines zinslosen Darlehens.
gemeinsame Voraussetzungen der Pflegezeit
Alle Fälle der Pflegezeit setzen folgendes voraus:
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die Pflege eines nahen Angehörigen
Nahe Angehörige sind dabei:
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Großeltern
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Eltern
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Schwiegereltern
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Ehepartner
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Lebenspartner
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Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft
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Geschwister
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Kinder
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Enkelkinder
Arten der Pflegezeiten
Das Gesetz stellt dem Arbeitnehmer dazu 3 Mittel zur Verfügung:
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das Pflegeunterstützungsgeld (bei Kurzzeitpflege) ◦
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die Pflegezeit sowie (bei Pflege bis 6 Monate) ◦
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die Familienpflegezeit (bei bis zu 2 Jahren Pflege)
Dauer der Pflegezeit + Finanzierung
akute Pflegezeit
bis 14 Tage
Pflegeunterstützungsgeld
unabhängig von Mitarbeiterzahl
Pflegezeit
bis 6 Wochen
zinsloses Darlehen
mehr als 15 Arbeitnehmer im Betrieb
Familienpflegezeit
bis 24 Monate
zinsloses Darlehen
mehr als 15 Arbeitnehmer im Betrieb
Pflege bis 14 Tage + Pflegeunterstützungsgeld
Unabhängig von der Größe des Betriebes des Arbeitgebers und der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer gilt:
Der Arbeitnehmer, der Zeit für die Organisation oder Durchführung einer akuten Pflegesituation eines Angehörigen benötigt, kann bis zu zehn Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist der Arbeit fernbleiben. Neu ist nun, dass ab dem 1.1.2015 für diese Zeit eine Lohnersatzleistung für den freigestellten Arbeitnehmer– das Pflegeunterstützungsgeld – vorgesehen ist. Die Kosten für das Pflegeunterstütungsgeld werden von der Pflegeversicherung des zu pflegenden nahen Angehörigen / oder der Pflegekasse übernommen.
Dadurch erhält der Arbeitnehmer für diese 14 Tage 100 % des Arbeitslohnes und erleidet keinen finanziellen Nachteil. Andererseits hat auch der Arbeitgeber hier keine Zahlungen vorzunehmen.
Pflegezeit bis 6 Monate
Nur in Betrieben mit regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmern (Schwellenwert) kann die sog. Pflegezeit in Anspruch genommen werden .In diesen Betrieben haben dann Arbeitnehmer einen Anspruch darauf bis zu sechs Monate im Rahmen der Pflegezeit teilweise oder ganz von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen wollen.
Nach wie vor haben Beschäftigte die Möglichkeit, bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf “auszusteigen”, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Neu ist ab dem 1.1.2015 die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu beantragen, um die Einkommensverluste in dieser Zeit auszugleichen.
Familienpflegezeit bis 24 Monate
Nur in Betrieben mit regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmern (betrieblicher Schwellenwert) kann die sog. Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden.
Zur Pflege von nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung haben Arbeitnehmer (in den obigen Betrieben) einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche für bis zu 24 Monate.
Zur Finanzierung besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines zinslosen Darlehens. Auch hier kann ein solches Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.