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Häufig kommt es vor, daß Bewohner von Altenheimen oder Pflegestätten das Heim oder ihre Betreuer mit einer Erbschaft beglücken wollen. Dies ist nicht möglich, meinten die Richter am Bundesverfassungsgericht. Testamente zugunsten von Heimen, ihren Trägern oder Mitarbeitern sind unzulässig, das entsprechende gesetzliche Verbot ist rechtens (§ 14 Abs. 1 und Abs. 5 HeimG und § 134 BGB). Diese gesetzlichen Bestimmungen schützen die Heimbewohner davor daß ihr Hilf- und Arglosigkeit ausgenutzt oder sie unter Druck gesetzt werden (Bundesverfassungsgericht AZ:1 BvR 434/98).
Aufgrund permanenter Streitereien oder Zerwürfnissen kommt es häufig vor, daß Eltern ihre Kinder enterben wollen. Dies ist aber nur in Ausnahmefällen möglich. Ein allgemeiner Hinweis im Testament auf die „Unwürdigkeit des Kindes“ reicht grundsätzlich für eine vollständige Enterbung (Pflichtteil) nicht aus. Vielmehr müssen die Verfehlungen konkret aufgeführt sein. Denn nur dann kann überprüft werden, ob die hohen Anforderungen an ein Pflichtteilentziehung erfüllt sind (Oberlandesgericht Düsseldorf AZ: 7 U 113/94).
Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Abbruchs der künstlichen Ernährung kommt, wenn überhaupt, nur in Betracht, wenn der Wille des nicht bewusstlosen Betroffenen eindeutig feststellbar ist. Eine solche Feststellung ist nur dann möglich, wenn der Wille in jüngerer Zeit geäußert worden ist, beispielsweise durch eine unmissverständliche Patientenverfügung oder durch ernst zu nehmende wiederholte Äußerungen gegenüber Vertrauenspersonen (OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.03.2001 - 25 Wx 128/00).
Bei einem irreversibel hirngeschädigten Betroffenen ist der Abbruch der Ernährung durch eine Magensonde in analoger Anwendung des § 1904 BGB vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen. Hierbei ist insbesondere eine mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen zu berücksichtigen (OLG Frankfurt/M Beschluss vom 15.07.1998 - 20 W 224/98).
Nimmt die als Vorerbin eingesetzte Ehefrau des Erblassers ihr Pflichtteilsrecht nicht in Anspruch (§ 2306 Abs. 1 S. 2 BGB), liegt darin keine Schenkung zu Gunsten des Nacherben, die Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der Ehefrau begründen könnte (BGH Urt. vom 26.09.2001 - IV ZR 198/00).
Die Übertragung eines Hausgrundstücks im Wert von 150.000 DM mit Wirkung auf den Todesfall gegen die Zusage der Versorgung im eigenen Haus bedeutet grundsätzlich keine teilweise unentgeltliche Zuwendung, so dass kein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht (OLG Oldenburg Urt. vom 01.07.1997 - 5 U 23/97).
Ob die Übereignung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR durch einen erst nach dem 3.10.1990 verstorbenen Erblasser im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche als Schenkung zu beurteilen ist, richtet sich nach den Wertverhältnissen bei Vollzug des Vertrages. Lag damals ein entgeltliches Geschäft vor, kann daraus durch die Wertsteigerung des Grundstücks nach der deutschen Einigung kein auch nur teilweise unentgeltliches Geschäft geworden sein (BGH Urt. vom 17.04.2002 - IV ZR 259/01).
Die Zeichnung des Namens am Rande einer Testamentsurkunde stellt in der Regel keine wirksame Unterschrift dar. Etwas anderes kann aber - nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles - dann gelten, wenn auf dem betreffenden Blatt unter dem Text kein Raum für eine Unterzeichnung war und sich deshalb der neben den Text gesetzte Namenszug des Testierenden als räumlicher Abschluß der Urkunde darstellt (OLG Köln Beschluss vom 05.11.1999 - 2 Wx 37/99).
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