BRTV-Bau – der BUNDESRAHMENTARIFVERTRAG FÜR DAS BAUGEWERBE
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) gilt für Unternehmen und deren Arbeitnehmer in Deutschland, die gewerbliche Bauleistungen erbringen oder Bauten errichten. Der Geltungsbereich ist in §1 des BRTV-Baugewerbe definiert. Bestimmte Bauhilfsgewerbe sind vom Anwendungsbereich des BRTV-Bau ausgenommen, wie auch bestimmte Arbeitnehmer in leitenden Funktionen, wie Poliere oder Bauleiter.
Der Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich und damit verbindliche für alle Firmen, die in den Anwendungsbereich fallen, unerheblich, ob diese tarifgebunden sind oder nicht.
Inhaltsverzeichnis
Arbeitnehmer im Baugewerbe und der BRTV-Bau
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 14. Dezember 2004 und 29. Juli 2005 ist zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.,, dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt geschlossen worden.
Inhalt des Tarifvertrags:
§ 1 Geltungsbereich
• § 2 Einstellungsbedingungen
• § 3 Arbeitszeit
• § 4 Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall
• § 5 Lohn
• § 6 Erschwerniszuschläge
• § 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung
• § 8 Urlaub
• § 9 Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften
§ 10 Sterbegeld
§ 11 Besondere Bestimmungen für Werkpoliere, Baumaschinen-Fachmeister und Ofenwärter
im Feuerungsbau
§ 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 13 Zutritt zu den Unterkünften
§ 14 Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
§ 15 Ausschlussfristen
§ 16 Besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für Spezialgewerbezweige
§ 17 Durchführung des Vertrages
§ 18 In-Kraft-Treten und Laufdauer
Regelungen
Der BRTV-Baugewerbe regelt eine Vielzahl der Arbeitsbedingungen für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe. Dazu gehören unter anderem: Arbeitszeiten, Lohngruppen, Zuschläge, Urlaub, Kündigung und Ausschlussfristen.
Ausschlussfristen beachten
Nicht alle Bauarbeiter kennen dem Bundesrahmentarifvertrag das Baugewerbe. Allerdings gibt es eine Regelung, die man als Arbeiter auf dem Bau zwingend kennen muss. Dies sind zum Beispiel die in § 14 des Rahmentarifvertrags geregelten Ausschlussfristen.
Nach diesen Ausschlussfristen verfallen alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Zeit und zwar hier innerhalb von zwei Monaten, wenn diese nicht gegenüber der anderen Seite geltend gemacht werden. In einer zweiten Stufe müssen die Ansprüche dann gerichtlich geltend gemacht werden, wenn die Gegenseite sich nicht meldet oder den Anspruch ablehnt.