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Die Anwaltskanzlei Andreas Martin ist in Deutschland in Mecklenburg-Vorpommern (Löcknitz) und als Zweigstelle in Berlin Marzahn-Hellersdorf vertreten. In der Berliner Zweigstelle der Anwaltskanzlei werden überwiegend - aber nicht ausschließlich - arbeitsrechtliche Mandate bearbeitet.
Kanzlei in Marzahn - Marzahner Promenade 22
Anwaltskanzlei Martin
Marzahner Promenade 22 12679 Berlin-
(Nähe S-Bahnhof Marzahn/ Eastgate)
Tel.: 030 74 92 1655 Fax: 030 74 92 3818
Termine bitte nach vorheriger Vereinbarung!
Arbeitsrechtliche Fälle bearbeiten wir in der Kanzlei in Berlin Marzahn-Hellersdorf wie folgt:
- Beratung und Vertretung bei Kündigungen
- Einklagen von Arbeitslohn
- Kündigungsschutzrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- Erhebung von Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht Berlin
- Abfindungen und Aufhebungsverträge
- Prüfung von Arbeitsverträgen
- Überstunden/ Urlaubsabgeltung
- sittenwidrige Arbeitslöhne/ Lohnklagen
- Entfristung von befristeten Arbeitsverhältnissen
- Entfernungsklagen gegen Abmahnungen
Für viele Arbeitnehmer ist die Kündigung des Arbeitgebers überraschend. Der Arbeitnehmer rechnet nicht mit der Kündigung und ist zunächst geschockt. Zunächst berät man sich in Familie, was zu machen ist. Neben der Enttäuschung macht sich Entrüstung breit; der Arbeitnehmer möchte nicht klein bei geben und sich wehren, schließlich hat der Arbeitnehmer meist jahreland in der Firma gearbeitet und soll nun einfach “abserviert” werden. Dies möchte man so nicht hinnehmen.
Hinzu kommt meist noch, dass bei außerordentlichen Kündigungen die Bundesagentur für Arbeit Probleme macht und auch vom Arbeitnehmer verlangt, dass er sich gegen die Kündigung wehrt. Es droht eine Sperre beim Arbeitsamt, wenn sich die Vorwürfe in der außerordentlichen Kündigung bestätigen, schließlich hat ja dann der Arbeitnehmer aufgrund seines Fehlverhaltens ja den Verlust seines Arbeitsplatzes selbst verschuldet, es sei denn man weist im Arbeitsgerichtsverfahren nach, dass dies nicht so ist.
Kündigung - was nun?
So oder so ähnlich sehen viele Kündigungsfälle aus. Häufig steht der nachvollziehbare Wunsch des Arbeitnehmers - sich gegen die Kündigung wehren zu wollen - im Vordergrund. Dabei geht es meist gar nicht darum, dass der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber weiterbeschäftigt sein möchte, sondern um eine Anerkennung der bisherigen Leistungen des Arbeitnehmers, welche auch durch eine (freiwillige) Abfindung erfolgen kann. Kurzum - es geht auch immer um Emotionen und nicht nur um die reinen Fakten. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer nun nicht Verwandte und Bekannte fragt, was man da machen kann, da er dann wahrscheinlich genauso viele verschiedene Antworten erhält, wie er Personen befragt. Allein ein Rechtsanwalt kann und darf hier verbindliche Rechtsberatung erteilen. Der Arbeitnehmer möchte wissen, woran er ist und was er gegen die Kündigung unternehmen kann. Diese Auskunft erhält er vom Rechtsanwalt seines Vertrauens.
“Kündigungsarten”
Es ist für viele Arbeitnehmer erstaunlich, welche Kündigungen in Betracht kommen. Es gibt hier bestimmte Kündigungen, die man in Gruppen /Untergruppen einordnen kann. Den Unterschied zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung meinen viele Arbeitnehmer zu kennen, was aber leider häufig nich so ist. Die außerordentliche Kündigung wird fälschlicherweise meist mt der fristlosen Kündigung gleichgesetzt, was falsch ist. Eine außerordentliche Kündigung muss nicht immer fristlos erfolgen, sondern kann eben auch mit einer Auslauffrist vorgenommen werden. Es liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund vor.
Daneben gibt es beispielhaft noch folgende Kündigungen:
- verhaltensbedingte Kündigung (z.B. wegen Diebstahls, Zuspätkommen)
- personenbedingte Kündigung (z.B. krankheitsbedingt)
- betriebsbedingte Kündigung (z.B. wegen Betriebsstilllegung)
- Verdachtskündigung (da z.B. der Verdacht einer Straftat besteht)
- Änderungskündigung (ein Änderungsangebot mit Kündigung bei Ablehnung)
Auch wenn der Arbeitnehmer zunächst gar nicht die Weiterbeschäftigung anstrebt, sondern eine Abfindung muss zunächst eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Kündigungsfristen für die Arbeitgeberkündigung
Für viele Arbeitnehmer ist natürlich ersteinmal interessant, ob der Arbeitgeber auch die Kündigungsfristen eingehalten hat. Die Kündigungsfristen können sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Gesetz oder z.B. aus einem Tarifvertrag ergeben. Der Arbeitnehmer sollte sich von daher genau informieren, ob nicht doch für sein Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag Anwendung findet, in dem andere - als die gesetzlichen Kündigungsfristen - geregelt sind. Wichtig ist, dass auch im Arbeitsvertrag unter Umständen andere Fristen als die gesetzlichen Kündigungsfristen vereinbart werden können. Die nachfolgenden Kündigungsfristen gelten für den Arbeitgeber.
Die gesetzliche Regelung des § 622 BGB sieht folgende Kündigungsfristen vor:
§ 622 BGB:
Probzeit: 2 Wochen
danach: 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats
2 Jahre: 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
5 Jahre: 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
8 Jahre: 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
10 Jahre: 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
12 Jahre : 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
15 Jahre : 6 Monate zum Ende des Kalendermonats
20 Jahre : 7 Monate zum Ende des Kalendermonats
Diese Kündigungsfristen geltend - nach der gesetzlichen Regelung - allein für den Arbeitgeber.
die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis nach § 622 BGB immer mit einer Frist von 4 Wochen kündigen. Es können aber andere Kündigungsfristen vereinbart werden (innerhalb bestimmter Grenzen).
Die Regelung, wonach eine Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Berücksichtigung von Arbeitszeiten vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmer gelten soll, ist unwirksam. Dies steh zwar im Gesetz - also im § 622 BGB - aber diese Regelung ist europarechtswidrig. Dies hat der EuGH (Europäische Gerichtshof) bereits entschieden.
Die Kündigungsschutzklage ist eine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Arbeitgebers beendet ist und über den Kündigungszeitpunkt unverändert fortbesteht. Häufig wird die Kündigungsschutzklage auch mit einem Weiterbeschäftigungsantrag verbunden, also einen Antrag auf Verpflichtung des Arbeitsgebers den Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Kündigungsschutzprozesses weiterzubeschäftigen. Manchmal beantragt man auch noch einen sog. “Schleppnetzantrag” und sich abzusichern, falls der Arbeitgeber noch weitere Kündigung während des Prozesses ausspricht. Die Kündigungsschutzklage - auch in Berlin / Marzahn - ist also nicht auf eine Abfindung gerichtet, sondern eingentlich auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber. Nur in Ausnahmefällen kann sogleich auf Abfindung geklagt werden.
Kündigungsschutzklage über einen Rechtsanwalt zum Arbeitsgericht Berlin erheben!
Der Arbeitnehmer kann sich letztendlich nur gegen eine unrechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers mittels einer sog. Kündigungsschutzklage wehren. Dies gilt nicht nur für die Fällen, bei denen das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet und Arbeitnehmer die Sozialwidrigkeit der Kündigung rügt, sondern auch für die Fälle, bei denen die Kündigung aufgrund anderer Umstände unrechtmäßig ist, wie z.B. bei der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist oder bei der Nichtbeachtung von besonderen Schutzvorschriften für Arbeitnehmer außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes (Mutterschutz, Schutz von Schwerbehinderten, Elternzeit, Wehrdienstleistungen, Auszubildenden etc).
Arbeitsgericht Berlin
Zuständig für die Erhebung der Kündigungsschutzklage ist das Arbeitsgericht am Geschäftssitz des Arbeitgebers oder am Erfüllungsort. Hat der Arbeigeber seinen Geschäftssitz in Berlin kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht Berlin (Magdeburger Platz) die Kündigungsschutzklage erheben. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung überwiegend in Berlin erbracht hat, weil er z.B. hier in Berlin überwiegend auf Baustellen tätig war. Bestehen mehrere Gerichtsstände (Geschäftssitz und Erfüllungsort) kann der Arbeitnehmer das zuständige Arbeitsgericht wählen.
Gibt es ein Arbeitsgericht Marzahn- Hellersdorf?
In Berlin befindet sich am Magdeburger Platz 1 das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Das Arbeitsgericht Berlin ist das größte Arbeitsgericht in Deutschland. Ein Arbeitsgericht Marzahn bzw. ein Arbeitsgericht im Berliner Stadtbezirk Marzahn gibt es aber nicht. Es gibt hier lediglich - zuständig für Zivilsachen - das Amtsgericht Lichtenberg (Zweigstelle: Hohenschönhausen). Wenn ein der Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber aus Marzahn oder Hellersdorf eine Kündigung erhalten hat - eine Kündigungsschutzklage erheben will, dann geht dies nur beim Arbeitsgericht Berlin am Magdeburger Platz und nicht in Marzahn selbst. Anders als bei der Zivilgerichten- die sich fast im jeden Stadtbezirk in Berlin befinden - gibt es in Berlin nur ein Arbeitsgericht. Demtentsprechend sind die Richter dort auch überlastet und bearbeiten mehrere Hundert Fälle pro Jahr. Die meisten Fälle - gerade in Bestandsschutzstreitigkeiten (Kündigungen/Befristungen) - werden bereits im Gütetermin durch Vergleich geregelt.
3-Wochen-Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage unbedingte beachten!
Der Arbeitnehmer hat nur 3 Wochen vom Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung Zeit, um die Kündigungsschutzklage fristwahrend beim Arbeitsgericht einzureichen. Versäumt er unverschuldet diese Frist (hieran sind hohe Anforderungen zu stellen; z.B. der Arbeitnehmer war im Krankenhaus bewusstlos) kann er ggfs. die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Von daher ist wichtig, dass der Arbeitnehmer diese Frist unbedingt einhält. Versäumt er diese Frist verschuldet, dann hat er in der Regel keine Chance mehr sich gegen die Kündigung zu wehren, auch wenn diese unrechtmäßig ist.
Anwaltszwang vor dem Arbeitsgericht - selbst klagen?
Vor dem Arbeitsgericht - natürlich auch vor dem Arbeitsgericht Berlin - besteht kein Anwaltszwang . Aber nicht alles war möglich ist, ist auch sinnvoll. Eine proffessionelle Vertretung durch einen Rechtsanwalt, der sich im Arbeitsrecht auskennt (Arbeitsrechtskanzlei) vor dem Arbeitsgericht Berlin kann nicht durch einen Laien vorgenommen werden. Sellbst, wenn der Arbeitnehmer bei der Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erhebt, stößt er bereits im Termin (Gütetermin) vor dem Arbeitsgericht an seine Grenzen, da der Arbeitnehmer die Rechtslage und damit die Erfolgsaussichten nicht einschätzen kann.
der Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Berlin
Auch sollte man nicht glauben, dass der Richter in der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Berlin objektiv die Rechtslage wiedergibt; dies gibt es natürlich; aber viele Richter verfolgen in der Güteverhandlung ein (legitimes) Ziel, nämlich eine gütliche Einigung und dies meist mit erheblichen Druck auf die Parteien. Wenn der Arbeitgebervertreter - meist ist dies ein Rechtsanwalt - nicht nachgiebt, dann versucht der Richter es eben beim Kläger (also beim Arbeitnehmer). Der Richter darf nicht parteiisch sein und den Arbeitnehmer Tipps für die Verhandlungsführung geben.
Abfindung und Vertretung vor dem Arbeitsgericht
Die einzige Person, die den Arbeitnehmer vor Gericht unterstützen wird, ist der eigene Rechtsanwalt und nicht das Gericht. Der ohne Anwalt vertretene Arbeitnehmer als Kläger im Kündigungsschutzprozes wird also in der Regel nie - wenn das Ziel das Erreichen einer Abfindung ist - die Abfindungssumme bekommen, die ein Rechtsanwalt ausgehandelt hätte. Scheitert die Güteverhandlung, dann setzt das Gericht Fristen um zu der Kündigungsschutzklage Stellung zu nehmen und für die Erwiderung auf diese Stellungnahme. Hier sind diverse Vorschriften und Regeln der Zivilprozessordnung zu beachten, auf die das Arbeitsgerichtgesetz verweisst. Ohne zu überreiben kann man meist sagen, dass allein schon deshalb der Arbeitnehmer, der ohne Anwalt die Kündigungsschutzklage erhoben hat, sehr schlechte Chancen hat, dann den Prozess optimal zu bestreiten.
Wie oben bereits ausgeführt wurde, es ist so, dass die Kündigungsschutzklage nicht auf eine Abfindung gerichtet ist, sondern grundsätzlich auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt nur wenig Fälle, bei deren vorliegen der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat (z.B. beim Abfindungsangebot in der Kündigung, der Sozialplan sieht eine Abfindung vor oder es besteht ein Auflösungsgrund und es wird ein Auflösungsantrag gestellt). Dies ist aber nicht weiter schlimm, denn trotzdem erhalten viele Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Berlin bereits im Gütetermin die Möglichkeit eine Abfindung anzunehmen, denn häufig möchte auch der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nich weiterbeschäftigen und bietet von sich aus eine Abfindung an. Dies wird der Arbeitgeber aber nicht allein aufgrund des Druckes des Arbeitsrichters machen, der ja meist eigene Interessen verfolgt und die “Akte vom Tisch” haben will.
in der Regel kein Anspruch auf Abfindung
Der Arbeitgeber wird in der Regel nur dann sich “die Freiheit vom Arbeitnehmer erkaufen”, wenn er den Kündigungsschutzprozess wahrscheinlich verlieren würde oder dieser ein so großen Aufwand erfordern würde, dass er hier ein wirtschaftliche/ kaufmännische Lösung anstrebt und eine Abfindung zahlt. Meint der Arbeitgeber, dass er im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht gute Chancen hat die Kündigung bestätigen zu lassen, dann wird er in der Regel keine Abfindung anbieten und die Güteverhandlung scheitern lassen. Natürlich kann man viel subjektiv meinen, wie dann die Realität aussieht, ist häufig eine andere. Das Gericht wird aber den Arbeitgeber schnell “auf den Boden der Realität” zurückholen, falss dieser - was häufig vorkommt- felsenfest davon überzeugt ist, dass seine Kündigung rechtmäßig ist. Häufig meinen Arbeitgeber, dass man z.B. weilt der Arbeitnehmer sich mehrmals verspätet hat oder z.B. eine Krankschreibung nicht rechtzeitig eingereicht oder sich nicht rechtzeitig krank gemeldet hat, dass man sofort kündigen kann. Dem ist nicht so. Eine außerordentliche Kündigung ist nur in Ausnahmefällen ohne vorherige Abmahnung möglich.
Abfindungsformel das Arbeitsgerichts Berlin
Wie hoch die Abfindung ist, die der Arbeitnehmer bekommen kann, hängt von mehreren Faktoren ab. Das Arbeitsgericht Berlin schlägt folgende Abfindungsformel vor.
50 % des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt pro Arbeitsjahr
Beispiel: Der Arbeitnehmer war 10 Jahre im Betrieb des Arbeitgebers tätig. Er verdiente im Durchschnitt € 2.000 brutto. Nach der Abfindungsformel des Arbeitsgerichtes Berlin beträgt demnach die Abfindung € 10.000,00 (€ 2.000,00 ./.2 x 10).
Keine Partei ist an diese Formel gebunden. Die Abfindung kann höher oder aber auch niedriger ausfallen, abhängig vom Prozessrisiko und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien sowie natürlich des “Wollens” auf beiden Seiten. Wie das Prozessrisiko tatsächlich ist, kann nur ein Anwalt einschätzen. Auch wird ein Laie bei einer Verhandlung mit einem “Arbeitsrechtsanwalt” unterlegen sein. Dies sind alles Gründe, weshalb der Arbeitnehmer einen Rechtsanwalt einschalten sollte, auch wenn dies Geld kostet (es sei denn man finanziert die Klage über PKH oder über eine Rechtsschutzversicherung).
Die Hauptleistungspflicht des Arbeitsgebers besteht in der Zahlung des Arbeitslohnes an den Arbeitnehmer. Dieser arbeitet ja schließlich, um dafür auch entlohnt zu werden, da dieser - wie jeder Mensch - finanzielle Mittel benötigt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es kommt aber manchmal vor, dass der Arbeitgeber nicht rechtzeitig - oder viel schlimmer noch - überhaupt nicht den fälligen Arbeitslohn an den Arbeitnehmer zahlt. Der Arbeitnehmer ist dann häufig in einer sehr unbequemen und schwierigen Situation. Einerseits möchte er das Verhältnis zum Arbeitgeber nicht belasten und andererseits muss er etwas unternehmen, da er dringen auf den Lohn angewiesen ist. Schließlich lassen sich der Vermieter und andere Versorger auch nicht auf Übermogen vertrösten. Der Arbeitnehmer ist im Zugzwang und je länger er wartet, um so größer wird der Druck. Dies sollte man bedenken.
Fälligkeit und Verzug des Lohnes
Der Arbeitslohn wird - sofern nicht anderes vereinbart ist - am letzten Tag des Arbeitsmonats fällig. Bereits 1 Tag später befindet sich der Arbeitgeber im Verzug und schuldet z.B. Verzugszinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
Beispiel: Der Arbeitnehmer A arbeitet beim Arbeitgeber B. Es gibt keine Vereinbarung über die Fälligkeit des Arbeitslohnes im Arbeitsvertrag und auch existiert kein anwendbarer Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung mit einer entsprechenden Regelung. Der Arbeitslohn für den Monat Mai 2011 wird 31. Mail 2011 zur Zahlung fällig. Dabei ist unerheblich, ob der letzte Tag des Monats ein Arbeits- oder ein Feiertag ist. Im Verzug befindet sich der Arbeitnehmer B - ohne das es einer Mahnung durch Arbeitnehmer A bedarf - bereits am 1. Juni 2011 und schuldet ab diesem Tag auch die Verzugszinsen.
Lohnklage zum Arbeitsgericht Berlin
Die Verzugszinsen allein machen den Arbeitnehmer, der dringend auf seinen Lohn angewiesen ist, aber nicht glücklich. Wann der Arbeitgeber zahlt, weiß er nicht, obwohl der Arbeitgeber wohl immr wieder den “nahen Zahlungszeitpunkt” ankündigt oder schlimmer noch, behauptet, dass der Lohn schon überwiesen wurde. Wichtig ist, wenn der Arbeitgeber bewusst wahrheitswidrige Angaben macht, sollte für den Arbeitnehmer klar sein, dass in solchen Fällen kein Weg mehr an eine Lohnklage vorbei führt. Die Klage auf Arbeitslohn ist - wie die Kündigungsschutzklage - am Arbeitsgericht am Sitz des Arbeitgebers oder am Erfüllungsort einzureichen. Ist der Arbeitgeber eine Firma mit Sitz in Marzahn oder Hellersdorf, ist das Arbeitsgericht Berlin das richtige Gericht für die Erhebung der Lohnklage. Anwaltszwang besteht beim Arbeitsgericht nicht. Eine Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt ist aber schon dehalb sinnvoll, da es ansonsten möglich ist, dass sich das Verfahren aufgrund formaler Fehler verzögert. Es ist nämlich so, dass - selbst wenn der Arbeitgeber zum Gütetermin nicht erscheint - das Gericht ein Versäumnisurteil nur dann gegenüber dem Arbeitgeber erlassen wird, wenn die Klage insgesamt schlüssig ist.
Insolvenz des Arbeitgebers beachen!
Die größte Gefahr für den Arbeitnehmer in Bezug auf den ausstehenden Arbeitslohn geht vom Arbeitgeber von der Insolvenz des Arbeitgebers aus. Zwar hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld, aber nur für die letzten 3 Monate des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Steht also mehr Lohn aus als 3 Monate, dann hat der Arbeitnehmer ein Problem. Er kann zwar den Lohnanspruch beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden, aber meistens ist dieser Anspruch nichts mehr wert, da ohnehin in den seltensten Fällen eine lohende Quote vom Insolvenzverwalter ausgezahlt wird.
Wenn ein Arbeitnehmer -was immer häufiger vorkommt - aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses - mit oder ohne Sachgrund - tätig ist, dann stellt sich spätestens am Ende der Befristung die Frage, ob denn die Befristung auch wirksam ist. Grundsätzlich kann man sagen, dass hier häufig Fehler von Arbeitgebern bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit Sachgrund - also z.B. bei eine Vertretung für eine schwangere Arbeitnehmerin - gemacht werden. Aber auch bei Befristungen ohne Sachgrund sind Fehler keine Ausnahme. Hier werden gerade bei Kettenbefristungen Fehler gemacht, die der Arbeitnehmer mittels sog. Entfristungsklage angreifen kann.
Frist für die Entfristungsklage beachten!
Der Arbeitnehmer muss die Entfristungsklage innerhalb von 3 Wochen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses - also dem Auslauf der Befristung - beim Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist sollte auf keinen Fall versäumt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist nur in Ausnahmefällen möglich. Hat die Entfristungsklage Erfolg, dann besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet weiter. In fast allen Fällen hat der Arbeitnehmer - von der Zeitdauer betrachet - dann schon Kündigungsschutz erlangt, wenn im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit regelmäßig beschäftigt sind.
Viele Arbeitgeber - die später das Arbeitsverhältnis kündigen wollen, um z.B. unbequeme Arbeitnehmer loszuwerden - mahnen zunächst den Arbeitnehmer ab. Der Arbeitnehmer muss die “Message” der Abmahnung verstehen. Es geht meist um die Vorbereitung einer späteren Kündigung.
Abmahnung -wie sieht diese aus?
Eine “gute Abmahnung” sollte aus 3 Teilen bestehen. Im ersten Teil beschreibt der Arbeitgeber ganz konkret, was der Arbeitnehmer falsch gemacht hat (Pflichtverletzung). Formulierungen, wie “unhöfliches Verhalten” oder “schlechte Arbeitsleistung” sind nichtssagend und von daher auf keinen Fall ausreichen. Im zweiten Teil beschreibt der Arbeitgeber - wieder ganz konkret - wie sich der Arbeitnehmer richtig verhalten muss. Im dritten Teil der Abmahnung kündigt der Arbeitgeber die “arbeitsrechtlichen Konsequenzen” an, wobei die Benutzung dieser Floskel auf keine Fall erfolgen sollte, denn der Arbeitgeber muss auch hier die arbeitsrechtlichen Konsequenzen genau angeben, also z.B. schreiben: “Im Wiederholungsfall müssen Sie mit einer Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen!”.
Entfernungsklage erheben?
Der Marzahner/ Berliner Arbeitnehmer, der sich gegen eine Abmahnung des Arbeitgebers wehren möchte, hat zwei Möglichkeiten. Er erhebt eine sog. Entfernungsklage zum Arbeitsgericht Berlin oder er widerspricht der Abmahnung und lässt die Abmahnung später im Kündigungsschutzverfahren prüfen.
Wer arbeitsrechtliche Mandate in Berlin bearbeitet, vertritt - vor allem in Kündigungsangelegenheiten - Mandanten vor dem Arbeitsgericht Berlin.
Ein Kündigungsrechtsstreit läuft beim Arbeitsgericht Berlin ungefähr so ab:
- Erhebung der Kündigungsschutzklage (durch einen Rechtsanwalt/ oder selbst) zum Arbeitsgericht Berlin
- Zustellung der Kündigungsschutzklage über das Arbeitsgericht an die Gegenseite
- Terminsbestimmung (Gütetermin) des Arbeitsgerichts (fast immer zusammen mit der Klagezustellung)
- Gütetermin vor dem Arbeitsgericht
- Kammertermin (wenn es zu keiner Einigung im Gütetermin kommt)
- ggfs. Beweisaufnahme
- Urteil des Arbeitsgerichts Berlin
Gerichtskostenvorschüsse werden nicht erhoben. In der ersten Instanz trägt jede Seite die eigenen Kosten unabhängig von Gewinnen und Verlieren.
Typisch ist in Berlin, dass die Gegenseite - sofern sie anwaltlich vertreten ist - nicht vor dem Gütetermin auf die Kündigungsschutzklage erwidert. Eine Verspätung tritt dadurch nicht ein. Beim Arbeitsgericht Berlin kann man in den Verhandlungssaal ohne Anklopfen eintreten. Die Verhandlung wird im Saal aufgerufen. Das Arbeitsgericht verhandelt häufig in 15-Minuten-Takt die Fälle (im Gütetermin). In den meisten Fällen wird im Gütetermin ein Vergleich geschlossen.
Eine Klage auf Arbeitslohn oder vor allem eine Kündigungsschutzklage können viel Geld kosten. Die Anwaltskosten bestimmen sich hier nach dem Streitwert; um je mehr Geld es geht, um so höher ist der Streitwert. Bei einer Kündigungsschutzklage ist der Streitwert in der Regel das 3-fache Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers.
Aus dem Streitwert berechnet der Rechtsanwalt dann nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) die Anwaltsgebühren (nach einer Tabelle). Die Höhe der Kosten kann Ihnen jeder Anwalt - zumindest ungefähr - schon vorher sagen. Im gerichtlichen Verfahren müssen die Gebühren nach dem RVG genommen werden. Von daher wird kein Anwalt unter den gesetzlichen Gebühren tätig werden.
Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht
Die Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht finanziert - nach der Wartezeit (meist 3 Monate) - den Arbeitsrechtsstreit. Vor allem bei Kündigungsschutzklagen macht diese Finanzierung Sinn.
PKH - Prozesskostenhilfe vor dem Arbeitsgericht
Eine andere Möglichkeit der Finanzierung eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht ist die PKH (Prozesskostenhilfe). Dies ist keine Alternative zur Rechtsschutzversicherung. Wer eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung hat, bekommt keine Prozesskostenhilfe. Auch ist Voraussetzung, dass Erfolgsaussichten in der Sache bestehen und der Mandant den Prozess nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann (z.B. Hartz IV, aber nicht nur, auch bei geringem Einkommen oder hohen Schulden). Zudem darf keine Mutwilligkeit vorliegen.
Beiordnung eines Anwalt
Ist die Gegenseite anwaltlich vertreten, kann das Gericht dem Arbeitnehmer (oder Arbeitgeber) einen Rechtsanwalt beiordnen. Die Prüfung von Erfolgsaussichten entfällt hierbei.
Wir beraten Mandanten aus Berlin und Brandenburg im Arbeitsrecht. Vor allem bei
- Kündigungen
- Kündigungsschutzklagen
- Einklagen von Lohn
- Abmahnungen
- Abfindungen
- Aufhebungsverträgen
- Mobbing
- Überstunden
- Urlaub
Bitte beachten Sie, dass wir keine
kostenlose Rechtsberatung
anbieten!
Rechtsanwalt Andreas Martin - Kanzlei Marzahn
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