BGH: Verteidigerauswechslung für einen Verhandlungstag unzulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20.6.2013, 2 StR 113/13) entschied, dass die Auswechslung eines Verteidigers (hier Pflichtverteidiger) für einen Hauptverhandlungstag, um einen Zeugen aus dem Ausland zu vernehmen (bei Verhinderung des ursprünglichen Verteidigers) nicht zulässig sei und gegen den Grundsatz des § 145 Abs. 1 Satz 2 StPO verstoße.