Arbeitnehmer fordert den Mindestlohn und bekommt die Kündigung
Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 17.04.2015 – 28 Ca 2405/15h) hat entschieden, dass eine Kündigung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer unwirksam ist, wenn diese allein deshalb erfolgt, weil der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Zahlung des ab dem 1.1.2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohnes einfordert.
Kleinbetrieb – kein Kündigungsschutz
Der Hintergrund ist der, dass im Kleinbetrieb kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht, allerdings gibt es auch weitere Kündigungsverbote, die gesetzlich geregelt sind. Eines dieser Kündigungsverbote ist das sogenannte Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB. Danach darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht maßregeln, wenn diese eine berechtigte Forderung erhebt.
Kündigung und Mindestlohnforderung
Wenn also der Arbeitnehmer, der nicht nach dem gesetzlichen Mindestlohn bezahlt wird, diesen Mindestlohn vom Arbeitgeber fordert und als Reaktion dann vom Arbeitgeber eine Kündigung erhält, so ist diese Kündigung unwirksam, wenn sich der Arbeitnehmer gegen diese Kündigung mittels Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Wert. So war hier der Fall, den das Arbeitsgericht Berlin zu entscheiden hatte.
Die Kündigung des Arbeitgebers war also unwirksam, da diese gegen ein gesetzliches Verbot, nämlich gegen das Maßregelungsverbot, verstoßen hat.
Rechtsanwalt Andreas Martin
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