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Arbeitsgericht Berlin: Kündigung wegen heimlicher Bildaufnahmen im Damenumkleidekabine.
Rechtsanwalt Andreas Martin – Fachanwalt für Arbeitsrecht
wichtiger Grund bei außerordentlicher Kündigung erforderlich
Das Arbeitsgericht Berlin ( Urteil vom 01.11.2017- Aktenzeichen 24 Ca 4261/17) hatte über eine fristlose Kündigung eines Trainers für Radsport am Olympiastützpunkt Berlin zu entscheiden. Der Trainer hatte mit Hilfe einer versteckten Kamera in der Umkleidekabine der Sportlerinnen gefilmt hat. Als dies bekannt wurde und ein Strafverfahren gegen den Trainer durch die Staatsanwaltschaft Berlin geführt wurde, beantragte der Arbeitgeber zunächst Akteneinsicht um den Sachverhalt zu ermitteln. Als dann die Akteneinsicht gewährt wurde, kündigte der Arbeitgeber außerordentlich und fristlos das Arbeitsverhältnis. Es handelte sich dabei um eine verhaltensbedingte Kündigung.
Der Arbeitnehmer/ Trainer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Berlin und verlor das Verfahren in der ersten Instanz.
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin zum wichtigen Kündigungsgrund
Das Arbeitsgericht Berlin führt dazu in seiner Pressemitteilung Nr. 25/17 vom 01.11.2017 aus:
Diese schwerwiegenden Pflichtverletzungen seien ein Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertige.
Zwar könne eine fristlose Kündigung gemäß § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Kenntnis der Kündigungsgründe erfolgen. Diese Frist sei hier aber eingehalten. Ausreichende Kenntnis über die Kündigungsgründe habe der Arbeitgeber erst erlangt, nachdem ihm die aufgrund dieser Vorwürfe gegen den Trainer ermittelnde Staatsanwaltschaft auf mehrfache Anträge und Nachfragen hin Akteneinsicht gewährt habe. Im Anschluss hieran sei die Kündigung innerhalb dieser Frist ausgesprochen worden.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Anmerkung:
Der Arbeitgeber muss innerhalb von 2 Wochen, nach dem er vom Kündigungsgrund erfährt, das Arbeitsverhältnis außerordentlich kündigen. Dies ist in § 626 II BGB geregelt. Das hat hier das Arbeitsgericht Berlin hier problematisiert, denn der Arbeitgeber hat erst noch die Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Berlin abgewartet und erst dann die außerordentliche / fristlose Kündigung ausgesprochen.
fristlose Kündigung ist schwierig durchsetzbar
Mit einer außerordentlichen Kündigung kommt der Arbeitgeber selten vor dem Arbeitsgericht durch. Dies hängt damit zusammen, dass eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegen muss und eine vorherige Abmahnung nicht in Betracht kommt. In diesem Fall ist aber die Pflichtverletzung derart erheblich,dass eine Abmahnung entbehrlich ist. Eine Verletzung der Intimspfähre der Sportlerinnen wiegt schwer und eine Zusammenarbeit – auch bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist (Verhältnismäßigkeit) – ist dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar. Von daher hatte hier die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers keinen Erfolg.
Rechtsanwalt Andreas Martin